LG Bielefeld - Urteil vom 26.02.2002
20 S 356/01
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Vorinstanzen:
AG Minden, vom 25.09.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 20 C 339/01

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

LG Bielefeld, Urteil vom 26.02.2002 - Aktenzeichen 20 S 356/01

DRsp Nr. 2007/21664

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

1. Die verzögerte Zahlung durch die beklagte Haftpflichtversicherung [Regulierungsverzögerung] fällt bei der Bemessung des Schmerzensgeldes nicht wesentlich zugunsten des Klägers ins Gewicht, dieser erst relativ spät seine Ansprüche abrechnet und letzte Arztberichte vorlegt, so dass bis dahin für den Versicherer kein Grund zur Zahlung bestand, der Kläger die Nichtzahlung im Folgenden dann aber durch seine überzogenen Vorstellungen geradezu herausgefordert hat. 2. 2000 DM [1000 EUR] Schmerzensgeld für einen Mann aus Verkehrsunfall mit folgenden Verletzungen: Prellung und Zerrung der LWS, Taubheitsgefühle, Kopfschmerzen.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ;