LG Coburg - Urteil vom 19.12.2000
11 O 502/00
Normen:
BGB § 823 Abs. 1, Abs. 2 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ; StVG § 21 Abs. 1 Nr. 2 ;

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

LG Coburg, Urteil vom 19.12.2000 - Aktenzeichen 11 O 502/00

DRsp Nr. 2007/21688

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

1. Der Halter eines Motorrades haftet für die Folgen eines Unfalls, den ein Bekannter veruracht, dem er das Motorrad geliehen hat, obwohl dieser nicht über die erforderliche Fahrerlaubnis verfügt. 2. 6500 DM [3250 EUR] Schmerzensgeld sowie Feststellung des Ersatzes immateriellen Zukunftsschadens (immaterieller Vorbehalt) für einen Mann aus Verkehrsunfall mit folgenden Verletzungen: Fünfmarkstück große frische Knorpelimpression und osteochondrale Fraktur im rechten Knie, Abriss des vordere Kreuzbandes, erheblicher intraartikulärer Erguss im Kniegelenk, Hämatom links occipital mit einer GdE von 20 % auf Dauer. 7 Tage stationäre Behandlung mit zwei Operationen; Erforderlichkeit des Tragens einer Gipsschiene für sechs Wochen. Dreimonatige Arbeitsunfähigkeit. Gefahr einer Gonarthrose.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1, Abs. 2 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ; StVG § 21 Abs. 1 Nr. 2 ;

Tatbestand:

Der Kläger nimmt den Beklagten als Halter der Geländemaschine mit dem amtlichen Kennzeichen xxx aus unerlaubter Handlung und Gefährdungshaftung auf Bezahlung von Schmerzensgeld und Schadensersatz in Anspruch.