BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ; ZPO § 114 § 127 Abs. 2 S. 2 § 567 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
LG Aachen, vom 13.06.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 40/00
Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten
OLG Köln, Beschluss vom 18.09.2000 - Aktenzeichen 11 W 60/00
DRsp Nr. 2007/21691
Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten
800000 DM [400000 EUR] Schmerzensgeld sowie eine monatliche Schmerzensgeldrente von 750 DM [375 EUR] im Wege der Prozesskostenhilfe für eine Frau aus Verkehrsunfall wegen kompletter Querschnittslähmung unterhalb C 2 mit fast vollständiger Atem-, Blasen- und Mastdarmlähmung sowie Unterkieferkollumfraktur mit einer MdE von 100 % auf Dauer.Die Geschäsigte muss ständig künstlich beatmet werden und bedarf ständiger Hilfe bei alltäglichen Verrichtungen des Lebens; mehrmals treten täglich Verkrampfungsanfälle auf.
Normenkette:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ; ZPO § 114 § 127 Abs. 2 S. 2 § 567 Abs. 1 ;
Gründe:
Die gemäß §§ 127 Abs. 2 S. 2, 567 Abs. 1ZPO statthafte und auch im übrigen zulässige Beschwerde der Klägerin ist nicht begründet.
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Verkehrsstrafrecht Online" abrufen.
Testen Sie "Verkehrsstrafrecht Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.