OLG Köln - Beschluss vom 18.09.2000
11 W 60/00
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ; ZPO § 114 § 127 Abs. 2 S. 2 § 567 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
LG Aachen, vom 13.06.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 40/00

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

OLG Köln, Beschluss vom 18.09.2000 - Aktenzeichen 11 W 60/00

DRsp Nr. 2007/21691

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

800000 DM [400000 EUR] Schmerzensgeld sowie eine monatliche Schmerzensgeldrente von 750 DM [375 EUR] im Wege der Prozesskostenhilfe für eine Frau aus Verkehrsunfall wegen kompletter Querschnittslähmung unterhalb C 2 mit fast vollständiger Atem-, Blasen- und Mastdarmlähmung sowie Unterkieferkollumfraktur mit einer MdE von 100 % auf Dauer. Die Geschäsigte muss ständig künstlich beatmet werden und bedarf ständiger Hilfe bei alltäglichen Verrichtungen des Lebens; mehrmals treten täglich Verkrampfungsanfälle auf.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ; ZPO § 114 § 127 Abs. 2 S. 2 § 567 Abs. 1 ;

Gründe:

Die gemäß §§ 127 Abs. 2 S. 2, 567 Abs. 1 ZPO statthafte und auch im übrigen zulässige Beschwerde der Klägerin ist nicht begründet.