OLG Saarbrücken - Urteil vom 01.02.1991
3 U 95/89
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 12.05.1989 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 335/88

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

OLG Saarbrücken, Urteil vom 01.02.1991 - Aktenzeichen 3 U 95/89

DRsp Nr. 2007/21711

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

20000 DM [10000 EUR] Schmerzensgeld für einen Mann aus Verkehrsunfall wegen einer axialen Gleithernie sowie einer Verletzung der Milz, die deren Entfernung erforderlich machte. Folgenlose Abheilung - auch hinsichtlich des beeinträchtigten Immunsystems - nach ca. zwei Jahren.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;

Tatbestand:

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils, die zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung gewechselten Schriftsätze der Parteien, das Schreiben des Senats vom 17.10.1990 an die Parteien, die Schreiben des ... vom 29.11.1990 und vom 7.12.1990 sowie die Sitzungsniederschrift vom 4.1.1991 verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist teilweise begründet.