LG Aachen - Urteil vom 09.11.1988
8 O 68/88
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
zfs 1990, 6

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

LG Aachen, Urteil vom 09.11.1988 - Aktenzeichen 8 O 68/88

DRsp Nr. 2007/21713

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

22500 DM [11250 EUR] Schmerzensgeld für eine 21-jährige Krankenpflegerin aus Verkehrsunfall mit folgenden Verletzungen: Polytrauma, Oberschenkelhalsfraktur rechts mit Nagelung, Fraktur der Speiche des rechten Arms, Fraktur des Unterkiefers und des Jochbeins, Pneumothorax verschiedene schwerste Gesichtsverletzungen mit einer MdE von 100 % für 120 Tage. 46 Tage stationäre Behandlung (3 KH-Aufenthalte). Erhebliche Narbenbildung im Gesicht- und Halsbereich mit Entstellungscharakter.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen
zfs 1990, 6