LG Bremen - Urteil vom 30.03.1988
5 O 365/84
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
VRS 78, 19

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

LG Bremen, Urteil vom 30.03.1988 - Aktenzeichen 5 O 365/84

DRsp Nr. 2007/21720

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

100000 DM [50000 EUR] Schmerzensgeld sowie Feststellung des Ersatzes immateriellen Zukunftschadens (immaterieller Vorbehalt) für eine 18-jährige Frau (Auszubildende) aus Verkehrsunfall mit folgenden Verletzungen: schweres Schädelhirntrauma mit Hirnquetschung, Schlüsselbeinbruch, Quetschung des Brustkorbs, stumpfes Bauchtrauma mit einer MdE von 100 % auf Dauer. 1012 Tage stationärer Krankenhaus- und Rehabilitationsaufenthalt. Dauerfolgen: Spastische Halbseitenschwäche, Koordinations- und Gleichgewichtsstörung, Blickrichtungsnystagmus, Gaumensegelschwäche, Stimmstörung sowie ausgeprägte neuropsychologische Defizite. Regulierungsverzögerung durch die hinter dem Schädiger stehende Haftpflichtversicherung.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ;