LG Gießen - Urteil vom 29.05.1989
4 O 290/88
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der beiden Geschädigten

LG Gießen, Urteil vom 29.05.1989 - Aktenzeichen 4 O 290/88

DRsp Nr. 2007/21738

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der beiden Geschädigten

1. 800 DM [400 EUR] Schmerzensgeld für eine Frau aus Verkehrsunfall mit folgenden Verletzungen: Schädelprellung, Gehirnerschütterung, HWS-Syndrom bei eingeschränkter Globalbeweglichkeit für Linksrotation mit Druckschmerzhaftigkeit über Gelenkfacette. Erfordernis des Tragens einer Schanz'schen Krawatte für 14 Tage; ambulante Extenions- und Mikrowellenbehandlung. 2. 800 DM [400 EUR] Schmerzensgeld für einen Mann aus Verkehrsunfall mit folgenden Verletzungen: Prellung von Wirbeläule und Brustkorb, Zerrung der HWS mit einer MdE von 100 % für 12 Tage. Salbenreibung und häusliche Schonung.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;