LG Koblenz - Urteil vom 20.11.1989
5 O 245/88
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 843 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

LG Koblenz, Urteil vom 20.11.1989 - Aktenzeichen 5 O 245/88

DRsp Nr. 2007/21759

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

25000 DM [12500 EUR] Schmerzensgeld für eine Frau aus Verkehrsunfall mit folgenden Verletzungen: Trans-naviculo-perilunäre Luxationsfraktur Handgelenk mit Sprengung der Bandverbindung zwischen Kahn- und Mondbein. Ausheilung in Fehlstellung mit Beweglichkeitseinschränkung von 135 Grad.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 § 843 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;