LG Mannheim - Urteil vom 10.10.1989
9 O 298/89
Normen:
BGB § 249 § 823 Abs. 1 § 843 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

LG Mannheim, Urteil vom 10.10.1989 - Aktenzeichen 9 O 298/89

DRsp Nr. 2007/21770

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

25000 DM [12500 EUR] für eine Frau aus Verkehrsunfall mit folgenden Verletzungen: Schädelbasisbruch (Pyramidenlängsfraktur), Rippenserienfraktur, Perforation des Trommelfells, Schulterprellung mit einer MdE von 100 % für 20 Tage, 80 % frü 21 Tage, 60 % für 13 Tage und 50 % "bis auf weiteres". 20 Tage stationäre Behandlung. Infolge der Trommelfellverletzung trat eine Schalleitungsschwerhörigkeit als Dauerfolge ein.

Normenkette:

BGB § 249 § 823 Abs. 1 § 843 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;