LG Paderborn - Urteil vom 17.10.1989
2 O 234/89
Normen:
BGB § 249 § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
zfs 1990, 80
zfs 1990, 81

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

LG Paderborn, Urteil vom 17.10.1989 - Aktenzeichen 2 O 234/89

DRsp Nr. 2007/21780

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

1. Erhält ein Unfallverletzter, der sich im Krankenhaus befindet, Besuch von nahen Angehörigen, die zur Fahrt dorthin ein Kraftfahrzeug (hier: Marke Opel-Vectra) benutzen, besteht ein Anspruch auf Erstz von 0,50 DM pro Kilometer. 2. 2500 DM [1250 EUR] Schmerzensgeld für einen Mann aus Verkehrsunfall mit folgenden Verletzungen: Schädelprellung, Schürfung mit Fraktur des linken Daumengliedes, traumatischer Kniegelenkserguß links, Prellung Fußrücken rechts mit einer MdE von 100 % für 26 Tage, 40 % für 60 Tage und 20 % für 150 Tage. Puktion des Kniegelenksergusses. Beschwerden beim Radfahren.

Normenkette:

BGB § 249 § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen