LG Rottweil - Urteil vom 17.11.1989
3 O 325/89
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
r+s 1991, 89
zfs 1990, 45

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

LG Rottweil, Urteil vom 17.11.1989 - Aktenzeichen 3 O 325/89

DRsp Nr. 2007/21782

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

28000 DM [14000 EUR] Schmerzensgeld für eine erwachsene Person aus Verkehrsunfall mit folgenden Verletzungen: Kompletter offenen Unterarmbruch rechts, Sprungbeinbruch links, Bruch des vierten und fünften Mittelhandknochen rechts und Grundgliedbruch des vierten Fingers rechts mit Fistelbildung mit einer MdE von 100 % für 379 Tage 10 % auf Dauer. Sechsmalige stationäre Behandlung, darunter einmal zur Refraktur des rechten Unterarms.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen
r+s 1991, 89
zfs 1990, 45