LG Tübingen - Urteil vom 15.04.1988
3 O 689/87
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 833 S. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

LG Tübingen, Urteil vom 15.04.1988 - Aktenzeichen 3 O 689/87

DRsp Nr. 2007/21796

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

6700 DM [3350 EUR] Schmerzensgeld sowie Feststellung des Ersatzes immateriellen Zukunftschadens (immaterieller Vorbehalt) für einen Mann aus Verkehrsunfall wegen Verletzung des Hornhautepithels am rechten Auge, Schürfwunden und Prellungen. Schmerzhafte Reizungserscheinungen werden auch in Zukunft auftreten.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 § 833 S. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;