LG Wiesbaden - Urteil vom 14.04.1989
6 O 381/88
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

LG Wiesbaden, Urteil vom 14.04.1989 - Aktenzeichen 6 O 381/88

DRsp Nr. 2007/21799

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

7000 DM [3500 EUR] Schmerzensgeld für eine Frau aus Verkehrsunfall mit folgenden Verletzungen: Außrendandruptur oberes Sprunggelenk rechts, Prellungen am Schädel, Ellenbogen und an beiden Knien, Platzwunde am Schläfenbein mit einer MdE von 100 % für 105 Tage. 9 Tage stationäre, anschließend ambulante Behandlung mit zweiwöchigem Gehgips.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;