LG Wuppertal - Urteil vom 08.01.1998
7 O 341/97
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
SP 1998, 353

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten, alsbaldiger Unfalltod

LG Wuppertal, Urteil vom 08.01.1998 - Aktenzeichen 7 O 341/97

DRsp Nr. 2007/21800

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten, alsbaldiger Unfalltod

1. Tritt bei einem Verkehrsunfallopfer sofort nach dem Unfall Bewußtlosigleit ein und verstirbt es 10 Minuten später infolge schwerster Verletzungen, ohne das Bewußtsein wiedererlangt zu haben, kommt die Zuerkennung eines Schmerzensgeldes nicht in Betracht. 2. Auch die Eltern eines getöteten Unfallopfers haben keinen Schmerzensgeldanspruch wegen eines durch die Todesnachricht ausgelösten Schocks, wenn die Gesundheitsbeschädigung nach Art und Schwere nicht deutlich über das hinausgeht, was Nahestehende als unmittelbar Betroffene in derartigen Fällen erfahrungsgemäß an Beeinträchtigungen erleiden.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ;