AG Darmstadt - Urteil vom 17.02.1989
36 C 567/88
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 843 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

AG Darmstadt, Urteil vom 17.02.1989 - Aktenzeichen 36 C 567/88

DRsp Nr. 2007/21810

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

1000 DM [500 EUR] Schmerzensgeld für einen Mann aus Verkehrsunfall mit folgenden Verletzungen: Schädelprellung mit Bluterguß und Schulterprellung mit endgradig schmerzhafter Bewegungseinschränkung.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 § 843 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;