AG Dortmund - Urteil vom 25.01.1989
13 C 720/88
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 843 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

AG Dortmund, Urteil vom 25.01.1989 - Aktenzeichen 13 C 720/88

DRsp Nr. 2007/21813

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

2500 DM [1250 EUR] Schmerzensgeld für einen Mann aus Verkehrsunfall mit folgenden Verletzungen: HWS- und BWS-Schleudertrauma, Prellung des Brustkorbs (Sicherheitsgurt), Prellung des Kniegelenks. 14 Tage stationäre, anschließend mehrwöchige ambulante Behandlung.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 § 843 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;