AG Frankfurt/Main - Urteil vom 22.06.1989
30 C 124/88 - 20
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 843 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

AG Frankfurt/Main, Urteil vom 22.06.1989 - Aktenzeichen 30 C 124/88 - 20

DRsp Nr. 2007/21816

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

800 DM [400 EUR] Schmerzensgeld für eine Frau aus Verkehrsunfall wegen einer Schädelprellung.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 § 843 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;