AG Frankfurt/Main - Urteil vom 20.07.1989
3 C 5124/89
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 843 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

AG Frankfurt/Main, Urteil vom 20.07.1989 - Aktenzeichen 3 C 5124/89

DRsp Nr. 2007/21818

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

2000 DM [1000 EUR] Schmerzensgeld für einen Mann aus Verkehrsunfall wegen einer ca. 10 cm langen Rißplatzwunde am rechten Unterarm (Glassplitterverletzung) mit einer MdE von 100 % für 49 Tage und von 20 % für 9 Tage, Narbenbildung.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 § 843 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;