AG Hann. Münden - Urteil vom 04.08.1989
3 C 745/88
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 843 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

AG Hann. Münden, Urteil vom 04.08.1989 - Aktenzeichen 3 C 745/88

DRsp Nr. 2007/21827

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

2000 DM [1000 EUR] Schmerzensgeld für einen 24-jährigen Mann aus Verkehrsunfall mit folgenden Verletzungen: Gehirnerschütterung, Kontusion des rechten Kniegelenks; posttraumatische Knorpelveränderung in der Kniescheibe rechts bei Patelladysplasie, Distorsion Innenmeniskus mit einer MdE von 100 % für sieben Tage, von 20 % für 42 Tage und von 10 % für 42 Tage. Drei Tage stationäre Behandlung.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 § 843 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;