AG Ludwigshafen a. Rhein - Urteil vom 17.11.1989
2b C 140/88
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
r+s 1991, 89
zfs 1990, 45

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

AG Ludwigshafen a. Rhein, Urteil vom 17.11.1989 - Aktenzeichen 2b C 140/88

DRsp Nr. 2007/21838

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

1200 DM [600 EUR] Schmerzensgeld für eine erwachsene Person aus Verkehrsunfall mit folgenden Verletzungen: HWS-Syndrom und eine Gehirnerschütterung mit einer zweiwöchigen Arbeitsunfähigkeit.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen
r+s 1991, 89
zfs 1990, 45