AG Mühlheim - Urteil vom 08.06.1989
23 C 711/88
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
zfs 1990, 81

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

AG Mühlheim, Urteil vom 08.06.1989 - Aktenzeichen 23 C 711/88

DRsp Nr. 2007/21841

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

800 DM [400 EUR] Schmerzensgeld für eine erwachsene Person aus Verkehrsunfall wegen eines HWS-Syndroms und damit verbundener schmerzhafter Einschränkung der Rotation und Kopfbewegung mit andauernder Steilstellung der Halswirbelsäule.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen
zfs 1990, 81