AG Münster - Urteil vom 31.10.1989
50 C 705/89
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
zfs 1990, 6

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

AG Münster, Urteil vom 31.10.1989 - Aktenzeichen 50 C 705/89

DRsp Nr. 2007/21843

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

700 DM [350 EUR] Schmerzensgeld für einen Mann aus Verkehrsunfall wegen einer Rißwunde am Kopf, die genäht werden muß. Infolge bestehender Kahlköpfigkeit wirkt die Narbe entstellend.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen
zfs 1990, 6