OLG Hamm - Urteil vom 14.06.2000
13 U 19/00
Normen:
BGB § 421, § 823 Abs. 1, Abs. 2, § 847; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung); PflVG § 3 Nr. 1, Nr. 2; ZPO § 546 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Münster, vom 09.11.1999

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

OLG Hamm, Urteil vom 14.06.2000 - Aktenzeichen 13 U 19/00

DRsp Nr. 2009/8045

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

20000 DM [10000 EUR] Schmerzensgeld sowie immaterieller Vorbehalt für einen 29-jährigen Mann aus einem Verkehrsunfall, der ein Schädelhirntrauma I./II. Grades; eine Sprengung des linken Schultereckgelenks Typ 4 Tossy II, einen Schulterblatthalsbruch links sowie einen handgelenksnahen Speichenmehrfachbruch (zwölffach) rechts erlitt (MdE von 100 % für 60 Tage, danach sinkend auf 20 %). 18 Tage stationäre Behandlung (2 KH-Aufenthalte) mit osteosynthetischer Versorgung der Frakturen und zur Metallentfernung. Dauerschäden im Ellbogengelenk, Handgelenk und Schultergelenk. Es besteht die Gefahr von Früharthrosen. Schmerzensgelderhöhend wurde die erhebliche Alkoholisierung des Schädigers (2,26 %) berücksichtigt.

Auf die Berufung der Beklagten wird - unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen - das am 9. November 1999 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Münster hinsichtlich des Schmerzensgeldbetrages abgeändert.

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 12.000,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 6. Dezember 1998 zu zahlen.

Die weitergehende Klage wegen des Schmerzensgeldes wird abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz werden dem Kläger 60 % und den Beklagten 40 % auferlegt.