OLG München - Urteil vom 10.09.2003
20 U 2061/03
Normen:
BGB § 823 Abs. 1, § 847; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung); PflVG § 3;
Fundstellen:
DAR 2005, 88
NZV 2005, 143
VersR 2005, 1745
VRS 107, 413
Vorinstanzen:
LG Landshut, vom 09.01.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 44 O 3469/01

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

OLG München, Urteil vom 10.09.2003 - Aktenzeichen 20 U 2061/03

DRsp Nr. 2009/8048

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

150000 DM [76669,59 EUR] für eine Frau wegen eines Verkehrsunfalls, bei dem sie Fersenbeintrümmerfrakturen beidseits mit Versteifung des Fußgelenks links, Rippenfrakturen links, Wunden am Knie, Ellenbogen und Gesäß erlitt (MdE von 100 % auf Dauer). Die Geschädigte ist in ihrer Bewegungsfreiheit erheblich eingeschränkt und auf die Benutzung eines Rollstuhls angewiesen. Kürzere Strecken kann sie nur mit zwei Unterarmstützen unter Schmerzen zurückzulegen; sie ist auf Dauer erwerbsunfähig.

In dem Rechtsstreit ### erlässt der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München durch die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht ... und die Richter am Oberlandesgericht ... auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 10.09.2003 folgendes Endurteil:

Tenor:

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Landgerichts Landshut vom 09. Januar 2003 wird zurückgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistungen in Höhe von 110 % abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.