In dem Rechtsstreit ### erlässt der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München durch die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht ... und die Richter am Oberlandesgericht ... auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 10.09.2003 folgendes Endurteil:
Tenor:
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Landgerichts Landshut vom 09. Januar 2003 wird zurückgewiesen.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistungen in Höhe von 110 % abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
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