OLG Oldenburg - Urteil vom 28.01.1998
2 U 263/97
Normen:
BGB § 254 Abs. 1, § 823 Abs. 1, § 847; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung); StVO § 2 Abs. 1 S. 2, § 3 Abs. 1 S. 4, § 25 Abs. 1 S. 3, S. 4;
Fundstellen:
OLGReport-Oldenburg 1998, 256
Vorinstanzen:
LG Oldenburg, - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 3244/95

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

OLG Oldenburg, Urteil vom 28.01.1998 - Aktenzeichen 2 U 263/97

DRsp Nr. 2009/8051

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

1. Von einem Fußgänger, der außerhalb geschlossener Ortschaft bei Dunkelheit auf einer geraden Straße auf dem befestigten Seitenstreifen neben dem linken Fahrbahnrand geht, kann jedenfalls dann, wenn eine besondere Gefährdung nicht zu erkennen ist, nicht verlangt werden, daß er bei Annäherung eines entgegenkommenden Fahrzeugs noch weiter nach links auf eine neben dem Seitenstreifen befindliche unbefestigte Grünfläche ausweicht. 2. 80000 DM [40000 EUR] Schmerzensgeld sowie eine monatliche Schmerzensgeldrente von 350 DM [175 EUR] für einen Mann, der - von einem PKW erfaßt - ein schweres Schädel-Hirntrauma mit zunächst schwersten hirnorganischen Leistungseinbußen erlitt. Nach Wiedererlangung des Bewusstseins bestanden bei ihm ein schwerstes hirnorganische Psychosyndrom, eine schwere Sprachstörung und eine rechtsseitige Lähmung (MdE von 50 % auf Dauer).