OLG Hamm - Urteil vom 23.08.2000
13 U 73/00
Normen:
BGB § 252 S. 2, § 284 Abs. 1, § 288, § 823 Abs. 1, § 842, § 843, § 847; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung); PflVG § 3 Nr. 1, Nr. 2; StVG § 7 Abs. 1, § 11;
Fundstellen:
SP 2001, 53

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

OLG Hamm, Urteil vom 23.08.2000 - Aktenzeichen 13 U 73/00

DRsp Nr. 2009/8292

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

40000 DM [20000 EUR] Schmerzensgeld sowie immaterieller Vorbehalt für eine 19-jährige Frau aus Verkehrsunfall wegen eines Unterarm- sowie eines verschobenen Oberschenkeltrümmerbruchs (MdE von 100 % für 120 Tage, danach absinkend). 62 Tage stationäre Behandlung (2 KH-Aufenthalte) zur operativen Versorgung bzw. Entfernung des Materials. Mehrjährige ambulante Behandlung. Dauerhafte Funktionsbeeinträchtigung des Beins um ca. 1/7, erhebliche Einschränkungen bei sportlichen Aktivitäten, Aufgabe des vorherigen Berufswunsches.

Auf die Berufung der Beklagten und die Anschlußberufung der Klägerin wird - unter Zurückweisung beider Rechtsmittel im übrigen - das am 9. Dezember 1999 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:

Tenor:

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin ein weiteres Schmerzensgeld von 17. 000, 00 DM nebst 4 Zinsen seit dem 27. November 1998 zu zahlen.

Die Beklagten werden weiter verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin 9. 985, 48 DM nebst 4 % Zinsen von 7. 787, 38 DM seit dem 27. November 1998 und von weiteren 2. 198, 10 DM seit dem 11. Juli 2000 zu zahlen.