OLG Naumburg - Urteil vom 23.09.1998
12 U 31/98
Normen:
BGB § 249, § 823 Abs. 1, § 847; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung);
Fundstellen:
SP 1999, 90
Vorinstanzen:
LG Dessau, vom 03.03.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 2576/96

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten, Vorteilsausgleichung

OLG Naumburg, Urteil vom 23.09.1998 - Aktenzeichen 12 U 31/98

DRsp Nr. 2009/8293

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten, Vorteilsausgleichung

1. Regelmäßig fallen einem Erwerbstätigen aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit Kosten zur Last, die sein Arbeitseinkommen schmälern. Dabei handelt es sich neben Fahrkosten, Ausgaben für Kleidung, Fachliteratur, Beiträge zu Berufsverbänden, Werkzeug oder dergleichen, oft um Ausgaben, die nicht mit der notwendigen Sicherheit bezifferbar sind, die sich aber zur Ausübung des Berufes erforderlich machen. Die dadurch eintretende Schmälerung des monatlichen Einkommens eines vor dem Schadensereignis erwerbstätigen Geschädigten ist während seiner Arbeitsunfähigkeit als Ersparnis von Kosten im Wege der Vorteilsausgleichung anzurechnen. 2. 70000 DM [35000 EUR] Schmerzensgeld für einen Mann, der bei einem Verkehrsunfall eine Verletzung der Wirbelsäule erlitt, die zu einer MdE von 20 % auf Dauer führte.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Dessau vom 03.03.1998 (Az.: 4 O 2576/96) abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefaßt:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 40.000,00 DM nebst 4 % Zinsen hierauf seit dem 13.08.1996 zu zahlen.