AG Augsburg - Urteil vom 24.04.1989
5 C 5618/88
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ; StGB § 223 ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1993/2086

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für einen Sportunfall, Regelverstoß

AG Augsburg, Urteil vom 24.04.1989 - Aktenzeichen 5 C 5618/88

DRsp Nr. 1996/2593

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für einen Sportunfall, Regelverstoß

1000 DM [500 EUR] Schmerzensgeld aus zumindest bedingt vorsätzlicher Körperverletzung an einem Handballspieler wegen eines Stoßes mit dem linken Ellbogen ins Gesicht mit klaffender Platzwunde am rechten Wangenknochen und einem Hämatom am rechten Auge.Die Platzwunde wurde genäht, verbleibende Narbe. Vorübergehende Entstellung des Gesichtes. Keine AU.Die Teilnahme an einem Handballspiel beinhaltet zwar das Einverständnis für ein gewisses Verletzungsrisiko, schließt aber bedingt vorsätzliches Verhalten des Schädigers nicht ein.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ; StGB § 223 ;
Fundstellen
DfS Nr. 1993/2086