OLG Brandenburg - Urteil vom 23.09.2021
12 U 128/20
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 1; StVG § 18; BGB § 823; VVG § 115; PflVG § 1;
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 24.03.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 223/18

Schadensersatz und Schmerzensgeld nach einem VerkehrsunfallGrundsätze für eine HaftungsverteilungBegriff der unklaren Verkehrslage

OLG Brandenburg, Urteil vom 23.09.2021 - Aktenzeichen 12 U 128/20

DRsp Nr. 2021/16648

Schadensersatz und Schmerzensgeld nach einem Verkehrsunfall Grundsätze für eine Haftungsverteilung Begriff der unklaren Verkehrslage

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 24.03.2020 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Potsdam im Tenor zu Ziffer 3 teilweise abgeändert:

3. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger einen Schmerzensgeldbetrag in Höhe von 25.000 € nebst Zinsen Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.11.2018 zu zahlen. Wegen des weitergehenden Schmerzensgeldantrages wird die Klage abgewiesen.

Im Übrigen bleibt es beim Ausspruch des Landgerichts; die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz tragen der Kläger zu 16 % und die Beklagten zu 84 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 18 % und die Beklagten zu 82 %.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung des Klägers durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 1; StVG § 18; BGB § 823; VVG § 115; PflVG § 1;

Gründe:

I.