OLG Düsseldorf - Urteil vom 11.06.2019
1 U 96/16
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 11 S. 2; StVG § 17 Abs. 1; StVG § 18; VVG § 115;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 07.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 13 O 377/12
LG Düsseldorf, vom 07.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 13 O 367/12

Schadensersatz und Schmerzensgeld nach einem VerkehrsunfallKriterien für die Höhe einer SchmerzensgeldbemessungPosttraumatische BelastungsstörungUnfallbedingtes Scheitern einer Ehe

OLG Düsseldorf, Urteil vom 11.06.2019 - Aktenzeichen 1 U 96/16

DRsp Nr. 2022/11391

Schadensersatz und Schmerzensgeld nach einem Verkehrsunfall Kriterien für die Höhe einer Schmerzensgeldbemessung Posttraumatische Belastungsstörung Unfallbedingtes Scheitern einer Ehe

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 07.06.2016 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 13. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf (13 O 377/12) unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels und unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger

1.

30.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz, und zwar die Beklagten zu 1. und 2. ab dem 28.02.2013, und die Beklagte zu 3. ab dem 20.03.2013,

2.

5.025,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.06.2013,

3.

87.726,38 € (= 110.226,38 € - 22.500,00 €)

nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz

und zwar

a)

die Beklagten zu 1. und 2.

-

aus 22.500,00 € seit dem 28.02.2013 bis zum 03.08.2015 und

-

aus 7.661,82 € (1.302,60 € + 3 x 2.1197,74 €) seit dem 28.02.2013 und

- b) - - - 4.