OLG Nürnberg - Urteil vom 02.03.1988
9 U 779/85
Normen:
BGB § 823, § 847 ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1993/677
FamRZ 1988, 1280
FamRZ 1988, 1280
NJW-RR 1988, 791
NJW-RR 1988, 791
VersR 1988, 855
VersR 1988, 855
Vorinstanzen:
LG Ansbach, vom 16.01.1985 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 824/83

Schadensersatz und Schmerzensgeld; Sachverständigenhaftung; Grob fahrlässige Fehlbegutachtung; Psychiatrie

OLG Nürnberg, Urteil vom 02.03.1988 - Aktenzeichen 9 U 779/85

DRsp Nr. 1996/1337

Schadensersatz und Schmerzensgeld; Sachverständigenhaftung; Grob fahrlässige Fehlbegutachtung; Psychiatrie

1. Ein vom Gericht als psychiatrischer Sachverständiger zugezogener Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, der sich für eine Entmündigung ausspricht, haftet für eine grob fahrlässige Falschbegutachtung, die zu einer Entmündigung führt, nach §§ 823 ff BGB. Er ist nur Gehilfe des Gerichts. Der Zusammenhang zwischen der Tätigkeit des gerichtlichen Sachverständigen und der gerichtlichen Spruchtätigkeit ist nicht so eng, daß die Gutachtertätigkeit bereits dem Staat wie eigene hoheitliche Betätigung zugerechnet werden kann. 2. Für die grob fahrlässige Falschbegutachtung zu einer rund sechs Jahre dauernden Entmündigung, verbunden mit einer rund zwei Jahre dauernden Unterbringung in einer geschlossenen Anstalt, so ist ein Schmerzensgeld in Höhe von DM 30000 angemessen, wenn das erlittene Unrecht und die Freiheitsentziehung den Patienten erheblich belastet haben.

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Endurteil des Landgerichts Ansbach vom 16. Januar 1985 abgeändert.

II. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin ein Schmerzensgeld von 30.000,00 DM zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

III. Von den Kosten des ersten Rechtszuges trägt die Klägerin 70 %, die Beklagte 30 %.