I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Endurteil des Landgerichts Ansbach vom 16. Januar 1985 abgeändert.
II. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin ein Schmerzensgeld von 30.000,00 DM zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
III. Von den Kosten des ersten Rechtszuges trägt die Klägerin 70 %, die Beklagte 30 %.
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