OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 02.10.2007
19 U 8/07
Normen:
BGB § 253 Abs. 2 § 276 § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; GG Art. 1 Abs. 1 Art. 2 Abs. 1 ; StrEG § 7 ;
Vorinstanzen:
LG Hanau, - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 1023/01

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Schadensersatzanspruch gegen einen gerichtlich bestellten Sachverständigen bei Freiheitsstrafe aufgrund Falschbegutachtung - Sachverständigenhaftung, Grob fahrlässige Fehlbegutachtung, Anthropologie

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 02.10.2007 - Aktenzeichen 19 U 8/07

DRsp Nr. 2007/18404

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Schadensersatzanspruch gegen einen gerichtlich bestellten Sachverständigen bei Freiheitsstrafe aufgrund Falschbegutachtung - Sachverständigenhaftung, Grob fahrlässige Fehlbegutachtung, Anthropologie

1. a) Ein (hier: gerichtlich bestellter) Sachverständiger handelt in grob fahrlässiger Weise fehlerhaft, wenn er das als Ergebnis seiner anthropologischen Vergleichsbegutachtung verwendete Prädikat der Übereinstimmung der Tätermerkmale mit denen des Probanden als "mit sehr großer Wahrscheinlichkeit ... ein und dieselbe Person" nicht näher erläutert, insbesondere die in dem Prädikat nach den wissenschaftlichen Standards enthaltenen Unsicherheitsintervalle nicht kenntlich gemacht hat, sondern eine gleichsam mathematische Sicherheit der Beurteilung vorgeben hat.