KG - Urteil vom 11.09.2003
12 U 112/02
Normen:
BGB § 463 a.F. ; BGB § 463 Satz 1 a.F. ; BGB § 476 a.F. ; BGB § 477 Abs. 1 a.F. ;
Fundstellen:
KGReport-Berlin 2003, 383
MDR 2004, 275
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 13.02.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 28 O 107/01

Schadensersatz wegen arglistig verschwiegenem Vorschaden

KG, Urteil vom 11.09.2003 - Aktenzeichen 12 U 112/02

DRsp Nr. 2003/14397

Schadensersatz wegen arglistig verschwiegenem Vorschaden

1. Die Reichweite der Offenbarungspflichten eines Autoverkäufers über Vorschäden des veräußerten Fahrzeuges hängt von den Umständen des Einzelfalles ab, insbesondere auch davon, wonach der Kaufinteressent fragt. 2. Offenbart der Verkäufer eines gebrauchten KfZ einen Vorschaden, ist er verpflichtet, den Käufer auch ungefragt vollständig und richtig über alle Umstände der Unfallbeschädigung zu informieren, die für dessen Kaufentschluss bedeutsam sein könnten. 3. Der Verkäufer hat den Kunden aktiv über seine Kenntnis über einen Unfallschaden aufzuklären; dem wird er nicht dadurch gerecht, dass er dem Käufer die Möglichkeit einräumt, das Auto selbst in einer Werkstatt untersuchen zu lassen und so einen reparierten Mangel selbst zu entdecken.

Normenkette:

BGB § 463 a.F. ; BGB § 463 Satz 1 a.F. ; BGB § 476 a.F. ; BGB § 477 Abs. 1 a.F. ;

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Beklagten ist erfolglos, denn das Urteil des Landgerichts ist im Ergebnis richtig. Das Berufungsvorbringen des Beklagten gibt keine Veranlassung, die Sache anders zu entscheiden.