OLG Braunschweig - Beschluss vom 03.02.2021
8 U 67/20
Normen:
ZPO § 91a Abs. 1; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 249 Abs. 2 S. 1; BGB § 823 Abs. 1; BGB § 906 Abs. 2 S. 2;
Fundstellen:
BauR 2022, 956
Vorinstanzen:
LG Göttingen, vom 10.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 224/14

Schadensersatz wegen der Beschädigung eines Anbaus nach Gründungsarbeiten an einem NachbargrundstückGründungsarbeiten nach Ausführungsplänen und statischen Berechnungen eines IngenieurbürosVerschuldensunabhängiger Ausgleichsanspruch in Geld aus dem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis (vorliegend verneint)

OLG Braunschweig, Beschluss vom 03.02.2021 - Aktenzeichen 8 U 67/20

DRsp Nr. 2022/5119

Schadensersatz wegen der Beschädigung eines Anbaus nach Gründungsarbeiten an einem Nachbargrundstück Gründungsarbeiten nach Ausführungsplänen und statischen Berechnungen eines Ingenieurbüros Verschuldensunabhängiger Ausgleichsanspruch in Geld aus dem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis (vorliegend verneint)

I. Gemäß § 91 a Abs. 1 ZPO wird - in gleichzeitiger Abänderung der Kostenentscheidung in dem Urteil des Landgerichts Göttingen vom 10.09.2020 - 8 O 224/14 - in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 11.11.2020 festgestellt, dass die Parteien die Kosten des Rechtsstreits wie folgt zu tragen haben, nachdem dieser im Prozessrechtsverhältnis der Klägerin zum Beklagten zu 2. in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist:

1. Von den Gerichtskosten des Rechtsstreits erster Instanz einschließlich der Kosten des selbständigen Beweisverfahrens 8 OH 18/12 - Landgericht Göttingen - tragen die Klägerin 60 % und der Beklagte zu 1. 40 %.

Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin in erster Instanz trägt der Beklagte zu 1. 40 %.

Von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1. in erster Instanz trägt die Klägerin 22 %.

Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2. in erster Instanz und in dem selbständigen Beweisverfahren 8 OH 18/12 - Landgericht Göttingen - hat die Klägerin zu tragen.