BGH - Urteil vom 18.05.2021
VI ZR 452/19
Normen:
BGB § 249 Abs. 1;
Fundstellen:
NJW-RR 2021, 1111
VersR 2021, 1116
WM 2021, 1386
Vorinstanzen:
LG Mainz, vom 08.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 83/18
OLG Koblenz, vom 07.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 1 U 247/19

Schadensersatz wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung für die Abgasreinigung

BGH, Urteil vom 18.05.2021 - Aktenzeichen VI ZR 452/19

DRsp Nr. 2021/10746

Schadensersatz wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung für die Abgasreinigung

Zur Haftung eines Automobilherstellers nach § 826 BGB gegenüber dem Käufer des Fahrzeugs in einem sogenannten Dieselfall (hier: Verkauf eines Gebrauchtwagens; kein Wegfall des Schadens durch Software-Update).

1. Es kann nicht angenommen werden, der Anspruch des Käufers des Fahrzeugs in einem sogenannten Dieselfall aus § 826 BGB scheitere bereits daran, dass er das von der Beklagten hergestellte Fahrzeug als Gebrauchtwagen gekauft habe.2. Auf den Schutzzweck der §§ 6, 27 Abs. 1 EG-FGV und der zur vollständigen Harmonisierung der technischen Anforderungen für Fahrzeuge erlassenen Rechtsakte der Europäischen Union kommt es im Rahmen des Schadensersatzanspruchs aus § 826 BGB nicht an.3. Das Aufspielen eines Software-Updates führt nicht dazu, dass ein ungewollter Vertragsschluss rückwirkend zu einem gewollten wird.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 7. November 2019 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 249 Abs. 1;

Tatbestand

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Schadensersatz wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung für die Abgasreinigung in Anspruch.