BGH - Urteil vom 29.06.2021
VI ZR 566/19
Normen:
BGB § 826;
Fundstellen:
DAR 2021, 498
DAR 2021, 672
VersR 2021, 1251
ZIP 2021, 1816
Vorinstanzen:
LG Braunschweig, vom 31.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 21/17
OLG Braunschweig, vom 19.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 7 U 134/17

Schadensersatz wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung für die Abgasreinigung

BGH, Urteil vom 29.06.2021 - Aktenzeichen VI ZR 566/19

DRsp Nr. 2021/10976

Schadensersatz wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung für die Abgasreinigung

Zur sekundären Darlegungslast hinsichtlich der Frage, wer die Entscheidung über den Einsatz einer unzulässigen Abschalteinrichtung bei dem beklagten Fahrzeughersteller getroffen hatte und ob der Vorstand hiervon Kenntnis hatte.

Behauptet der vom sogenannten Dieselskandal betroffene Kläger, der Einsatz der unzulässigen Abschalteinrichtung in den Fahrzeugen der Beklagten sei zumindest mit Billigung vormaliger Vorstände der Beklagten getroffen worden, trifft die Beklagte die sekundäre Darlegungslast hinsichtlich der Frage, wer die Entscheidung über den Einsatz der unzulässigen Abschalteinrichtung bei ihr getroffen und ob ihr Vorstand hiervon Kenntnis hatte.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 19. Februar 2019 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 826;

Tatbestand

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Schadensersatz wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung für die Abgasreinigung in Anspruch.