OLG Nürnberg - Beschluss vom 13.07.2021
2 U 2524/20
Normen:
ZPO § 522 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Regensburg, vom 01.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 13 O 1655/18

Schadensersatz wegen der Verzögerung eines BauvorhabensVorlage fehlerhafter Bewehrungspläne beim PrüfstatikerEinrede der VerjährungBereits vor Abnahme entstandene Schäden

OLG Nürnberg, Beschluss vom 13.07.2021 - Aktenzeichen 2 U 2524/20

DRsp Nr. 2022/1994

Schadensersatz wegen der Verzögerung eines Bauvorhabens Vorlage fehlerhafter Bewehrungspläne beim Prüfstatiker Einrede der Verjährung Bereits vor Abnahme entstandene Schäden

1. Jedenfalls für Ansprüche wegen (Begleit-)Schäden, die dem Besteller bereits vor Abnahme entstanden sind und die ihrerseits - wie Verzögerungsschäden - durch die Erfüllung bzw. Nacherfüllung nicht mehr behoben werden können, greift die Regelverjährung; § 634a BGB findet auf einen Anspruch nach allgemeinen Leistungsstörungsrecht auf Schadensersatz neben der Leistung gemäß § 280 Abs. 1 BGB keine Anwendung.2. Liegt der den Schaden auslösende Mangel bei Abnahme bzw. Eintritt eines Abnahmesurrogats nicht mehr vor, weil er noch während der Erfüllungsphase nachgebessert worden ist, bleibt es dabei, dass die regelmäßige Verjährung greift.

Tenor

In dem Rechtsstreit

XXX. GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführer

- Klägerin und Berufungsklägerin -

Prozessbevollmächtigte:

Rechtsanwälte XXX.

gegen

XXX.

- Beklagter und Berufungsbeklagter -

Prozessbevollmächtigte:

Rechtsanwälte XXX.

wegen Schadensersatz

-

erteilt das Oberlandesgericht Nürnberg - 2. Zivilsenat - durch die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Firlus, den Richter am Oberlandesgericht Weder und den Richter am Oberlandesgericht Leuzinger am 13.07.2021 folgenden

Hinweis gemäß § 522 Abs. 2 ZPO