OLG Hamm - Beschluss vom 01.12.2021
11 U 73/21
Normen:
ZPO § 522 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Bochum, vom 05.05.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 319/20

Schadensersatz wegen eines Sturzes in einem BusVerkehrsbedingtes AbbremsenVerletzung einer Obliegenheit eines FahrgastesZurücktreten der Betriebsgefahr des Busses

OLG Hamm, Beschluss vom 01.12.2021 - Aktenzeichen 11 U 73/21

DRsp Nr. 2022/10775

Schadensersatz wegen eines Sturzes in einem Bus Verkehrsbedingtes Abbremsen Verletzung einer Obliegenheit eines Fahrgastes Zurücktreten der Betriebsgefahr des Busses

Muss ein Bus einige Sekunden nach dem Anfahren verkehrsbedingt abgebremst werden und stürzt hierbei ein Fahrgast, der durch den Bus geht, weil er zu einem im hinteren Bereich des Busses gelegenen Sitzplatz gelangen will, kann dem Verstoß des Fahrgastes gegen die Obliegenheit, sich stets einen festen Halt zu verschaffen (§§ 4 Abs. 3 S. 5 BefBedV, 14 Abs. 3 Nr. 4 BOKraft) , die Betriebsgefahr des Busses zurücktreten lassen und einen Schadensersatzanspruch des Fahrgastes vollständig ausschließen.

Tenor

I.

Der Senat weist darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das am 05.05.2021 verkündete Urteil des Einzelrichters der 5. Zivilkammer des Landgerichts Bochum durch einstimmigen Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

II.

Der Klägerin wird Gelegenheit gegeben, binnen zwei Wochen nach Zugang dieses Beschlusses, zu dem Hinweis Stellung zu nehmen oder mitzuteilen, ob die Berufung aus Kostengründen zurückgenommen wird.

Normenkette:

ZPO § 522 Abs. 2;

Gründe

I.

1.) 2.)