OLG Hamm - Beschluss vom 23.03.2021
24 U 173/20
Normen:
ZPO § 522 Abs. 2; BGB §§ 249 ff.;
Vorinstanzen:
LG Münster, vom 11.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 210 O 89/19

Schadensersatz wegen Einsturz eines GüllebehältersWertlosigkeit wegen bestehender Vorschäden

OLG Hamm, Beschluss vom 23.03.2021 - Aktenzeichen 24 U 173/20

DRsp Nr. 2022/6927

Schadensersatz wegen Einsturz eines Güllebehälters Wertlosigkeit wegen bestehender Vorschäden

Tenor

Der Senat weist die Parteien darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das am 11.11.2020 verkündete Urteil des Landgerichts Münster - vorbehaltlich einer schriftlichen Stellungnahme des Klägers - durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung zurückzuweisen, da die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordern und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.

Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen ab Zugang dieses Beschlusses.

Normenkette:

ZPO § 522 Abs. 2; BGB §§ 249 ff.;

Gründe

Die Berufung des Klägers gegen das am 11.11.2020 verkündete Urteil des Landgerichts Münster hat nach einstimmiger Auffassung des Senats offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Gemäß § 513 Abs. 1 ZPO kann die Berufung nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht oder die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.

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