LG Cottbus, vom 06.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 12/06
Schadensersatz wegen grobem Pflichtverstoß beim Fahrbahnwechsel - Keine Anrechnung der Betriebsgefahr anderer Unfallbeteiligter
OLG Brandenburg, Urteil vom 01.03.2007 - Aktenzeichen 12 U 160/06
DRsp Nr. 2007/6999
Schadensersatz wegen grobem Pflichtverstoß beim Fahrbahnwechsel - Keine Anrechnung der Betriebsgefahr anderer Unfallbeteiligter
1. Der Fahrstreifenwechsel darf nur erfolgen, wenn eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Hat ein anderer Verkehrsteilnehmer bereits zum Überholen angesetzt, besteht die Pflicht, den Überholvorgang durch korrektes Rechtsfahren zu erleichtern. Ein unerwartetes Ausscheren nach links auf die Überholspur ist als grober Pflichtverstoß anzusehen. Die Absicht, das Einfädeln vom Beschleunigungsstreifen zu erleichtern, begründet dabei keinen Entschuldigungs- bzw. Rechtfertigungsgrund.2. Bei einem groben Pflichtverstoß eines Verkehrsteilnehmers kann die für den Unfall mitursächliche Betriebsgefahr anderer Unfallbeteiligter bei der Abwägung der Verursachungsanteile nach § 17 Abs. 1StVG aus Billigkeitsgründen unberücksichtigt bleiben.
Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung (§§ 511, 513, 517, 519, 520ZPO) hat in der Sache teilweise Erfolg; im Übrigen ist die Berufung unbegründet.
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