OLG Brandenburg - Urteil vom 01.03.2007
12 U 160/06
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 ; StVG § 7/2 ; StVG § 7 Abs. 2 a.F. ; StVG § 17 a.F. ; StVO § 2 Abs. 2 ; StVO § 7 Abs. 5 ;
Vorinstanzen:
LG Cottbus, vom 06.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 12/06

Schadensersatz wegen grobem Pflichtverstoß beim Fahrbahnwechsel - Keine Anrechnung der Betriebsgefahr anderer Unfallbeteiligter

OLG Brandenburg, Urteil vom 01.03.2007 - Aktenzeichen 12 U 160/06

DRsp Nr. 2007/6999

Schadensersatz wegen grobem Pflichtverstoß beim Fahrbahnwechsel - Keine Anrechnung der Betriebsgefahr anderer Unfallbeteiligter

1. Der Fahrstreifenwechsel darf nur erfolgen, wenn eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Hat ein anderer Verkehrsteilnehmer bereits zum Überholen angesetzt, besteht die Pflicht, den Überholvorgang durch korrektes Rechtsfahren zu erleichtern. Ein unerwartetes Ausscheren nach links auf die Überholspur ist als grober Pflichtverstoß anzusehen. Die Absicht, das Einfädeln vom Beschleunigungsstreifen zu erleichtern, begründet dabei keinen Entschuldigungs- bzw. Rechtfertigungsgrund. 2. Bei einem groben Pflichtverstoß eines Verkehrsteilnehmers kann die für den Unfall mitursächliche Betriebsgefahr anderer Unfallbeteiligter bei der Abwägung der Verursachungsanteile nach § 17 Abs. 1 StVG aus Billigkeitsgründen unberücksichtigt bleiben.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 ; StVG § 7/2 ; StVG § 7 Abs. 2 a.F. ; StVG § 17 a.F. ; StVO § 2 Abs. 2 ; StVO § 7 Abs. 5 ;

Entscheidungsgründe:

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung (§§ 511, 513, 517, 519, 520 ZPO) hat in der Sache teilweise Erfolg; im Übrigen ist die Berufung unbegründet.