OLG Hamm - Beschluss vom 02.06.2021
11 U 93/20
Normen:
ZPO § 522 Abs. 2 S. 1; BGB § 839 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
NVwZ-RR 2021, 1029
Vorinstanzen:
LG Dortmund, - Vorinstanzaktenzeichen 25 O 373/18

Schadensersatz wegen Verletzung einer VerkehrssicherungspflichtAbhilfebedürftige GefahrenstelleUmfang der Verkehrssicherungspflicht

OLG Hamm, Beschluss vom 02.06.2021 - Aktenzeichen 11 U 93/20

DRsp Nr. 2021/13363

Schadensersatz wegen Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht Abhilfebedürftige Gefahrenstelle Umfang der Verkehrssicherungspflicht

Eine abhilfebedürftige Gefahrenstelle kann vorliegen, wenn eine Gehwegpflasterung unter Linden nach einer längeren Trockenperiode bei Nässe - durch das aufweichende, zuckerhaltige Sekret von Blattläusen - derart rutschig wird, dass Fußgänger, die mit dieser Gefahr nicht rechnen, stützen können. Dem Verkehrssicherungspflichtigen kann insoweit zuzumuten sein, vor der Gefahr zumindest durch eine gut sichtbare, geeignete Beschilderung zu warnen.

Tenor

Der Senat weist nach Beratung darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen.

Der Beklagten wird Gelegenheit gegeben, binnen zwei Wochen nach Zugang dieses Beschlusses zu dem Hinweis Stellung zu nehmen oder die Berufung aus Kostengründen zurückzunehmen.

Normenkette:

ZPO § 522 Abs. 2 S. 1; BGB § 839 Abs. 1 S. 1;

Gründe