BGH - Urteil vom 18.02.1992
VI ZR 367/90
Normen:
BGB § 249, § 253, § 842, § 847 ;
Fundstellen:
DAR 1992, 262
DRsp I(123)365c
MDR 1992, 1129
NJW-RR 1992, 792
VRS 83, 127
Vorinstanzen:
Hamm,

Schadensersatz wegen verletzungsbedingten Mehraufwands

BGH, Urteil vom 18.02.1992 - Aktenzeichen VI ZR 367/90

DRsp Nr. 1993/790

Schadensersatz wegen verletzungsbedingten Mehraufwands

Ersatzfähige Mehraufwendungen eines verletzungsbedingt in seiner Bewegungsfreiheit eingeschränkten Geschädigten - in Abgrenzung zu Nichtvermögensschäden.

Normenkette:

BGB § 249, § 253, § 842, § 847 ;

Gründe:

c. »Die Kosten für die vermehrte Benutzung eines Kraftfahrzeuges kann der [bei einem Verkehrsunfall erheblich verletzte] Kl. nur zum Teil ersetzt verlangen. ... Der Kl. verlangt einen finanziellen Ausgleich dafür, daß er sich nicht mehr wie vor dem Unfall betätigen könne und sich stattdessen anderen Beschäftigungen mit einem höheren Kostenaufwand zuwenden müsse.

Bei [dem geltendgemachten] Verzicht auf die Teilnahme an Sportveranstaltungen handelt es sich indessen um einen immateriellen Schaden, der nach § 847 BGB durch die Zahlung eines Schmerzensgeldes ausgeglichen wird. Das Schmerzensgeld erfaßt aber seinem Wesen nach auch diejenigen Aufwendungen, mit denen der Kl. den mit dem Verzicht verbundenen Verlust an Lebensfreude durch vermehrte Fahrten zu seinen Verwandten auszugleichen versucht.