BGH - Urteil vom 25.09.1962
VI ZR 244/61
Normen:
BGB §§ 842, 843, 845 ;
Fundstellen:
BGHZ 38, 55
DAR 1963, 16
ES Kfz-Schaden K-2/1
FamRZ 1962, 463
NJW 1962, 2248
VRS 23, 422
VersR 1962, 1107

Schadensersatzanspruch der Ehefrau wegen ihrer Beeinträchtigung in der Führung des Haushalts

BGH, Urteil vom 25.09.1962 - Aktenzeichen VI ZR 244/61

DRsp Nr. 1996/20102

Schadensersatzanspruch der Ehefrau wegen ihrer Beeinträchtigung in der Führung des Haushalts

Die durch eine unerlaubte Handlung körperlich verletzte Ehefrau hat einen eigenen Schadensersatzanspruch wegen ihrer Beeinträchtigung in der Führung des Haushalts. Das gilt auch, wenn ihr die Verletzung vor der Ehe zugefügt worden ist.

Normenkette:

BGB §§ 842, 843, 845 ;

Hinweise:

Hinweis:

Was heute selbstverständlicher Ausgangspunkt für den schadensersatzrechtlichen Ausgleich der Beeinträchtigung in der Führung des Haushalts ist, wurde mit dem vorstehenden Grundsatzurteil des BGH erstmals, grundlegend und überzeugend dargelegt. Alle einschlägigen Urteile ordnen in der Folgezeit den Haushaltsführungsschaden der "Ehe- und Hausfrau" folgerichtig muß dieses auch für den "Hausmann" gelten als eigenen, eigene Ansprüche begründenden Schaden ein, wie die hier nachfolgend unter ES Kfz-Schaden K-2/2 ff. wiedergegebenen Beispiele aus der BGH- und OLG-Rechtsprechung zeigen und wie der Große Zivilsenat des BGH im Jahre 1968 bestätigt hat: nachstehend unter ES Kfz-Schaden K-2/2.