BAG - Urteil vom 29.04.2021
8 AZR 276/20
Normen:
ArbGG § 12a Abs. 1 S. 1; BGB § 242; BGB § 249 Abs. 1; BGB § 254; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 2; StGB § 263 Abs. 1;
Fundstellen:
AP BGB _ 611 Haftung des Arbeitnehmers Nr. 150
ArbRB 2021, 161
ArbRB 2021, 328
AuR 2021, 278
AuR 2021, 526
BAGE 175, 25
BB 2021, 2483
BB 2021, 2744
DB 2021, 2634
DZWIR 2021, 697
EzA BGB 2002 _ 280 Nr. 13
EzA-SD 2021, 6
MDR 2021, 1541
NJW 2021, 3483
NZA 2021, 1465
NZA-RR 2021, 628
Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 11 vom 29.04.2021
VersR 2022, 434
ZIP 2021, 2190
wistra 2021, 494
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 21.04.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 19 Sa 46/19
ArbG Mannheim, vom 27.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 306/16

Schadensersatzanspruch des Arbeitgebers bezüglich notwendiger Kosten einer von ihm beauftragten AnwaltskanzleiAbwehr drohender Nachteile als Voraussetzung eines SchadensersatzanspruchsAngemessenheit der Schadenshöhe durch das Tätigwerden Dritter auf Veranlassung des ArbeitgebersErforderlichkeit der Ermittlungsmaßnahmen zur Verhütung oder Beseitigung eines erheblichen SchadensTeleologische Reduktion des § 12a Abs. 1 ArbGG bezüglich der Erstattung außer- oder vorgerichtlicher RechtsverfolgungskostenCharakteristika der teleologischen Reduktion einer Vorschrift

BAG, Urteil vom 29.04.2021 - Aktenzeichen 8 AZR 276/20

DRsp Nr. 2021/6840

Schadensersatzanspruch des Arbeitgebers bezüglich notwendiger Kosten einer von ihm beauftragten Anwaltskanzlei Abwehr drohender Nachteile als Voraussetzung eines Schadensersatzanspruchs Angemessenheit der Schadenshöhe durch das Tätigwerden Dritter auf Veranlassung des Arbeitgebers Erforderlichkeit der Ermittlungsmaßnahmen zur Verhütung oder Beseitigung eines erheblichen Schadens Teleologische Reduktion des § 12a Abs. 1 ArbGG bezüglich der Erstattung außer- oder vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten Charakteristika der teleologischen Reduktion einer Vorschrift

Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber grundsätzlich die durch das Tätigwerden einer spezialisierten Anwaltskanzlei entstandenen notwendigen Kosten zu ersetzen, wenn der Arbeitgeber diese anlässlich eines konkreten Verdachts einer erheblichen Verfehlung des Arbeitnehmers mit Ermittlungen gegen den Arbeitnehmer beauftragt hat und der Arbeitnehmer einer schwerwiegenden vorsätzlichen Vertragspflichtverletzung überführt wird. Orientierungssätze: