Auf die Berufung der Beklagten werden das Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 8. Mai 2013 und deren vorangegangenes Versäumnisurteil vom 5. Mai 2011 in Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels dahin geändert, dass die Beklagte unter Abweisung der Klage im Übrigen verurteilt wird,
a)an den Kläger 41.922,88 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. Januar 2009 zu zahlen und
b)ihn von außergerichtlichen Gebührenforderungen seiner Prozessvertreter in Höhe von 1.530,58 € freizustellen.
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