OLG Koblenz - Urteil vom 12.02.2014
5 U 762/14
Normen:
ProdHaftG § 1 Abs. 1 Satz 1; BGB § 249; BGB § 254; BGB § 276; BGB § 280; BGB § 434; BGB § 823 Abs. 1; ZPO § 286; ZPO § 287; VVG § 86 Abs. 1 Satz 1;
Vorinstanzen:
LG Koblenz, vom 08.05.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 16 O 280/10

Schadensersatzanspruch des Feuerversicherers gegen den Hersteller einer Friteuse

OLG Koblenz, Urteil vom 12.02.2014 - Aktenzeichen 5 U 762/14

DRsp Nr. 2014/10430

Schadensersatzanspruch des Feuerversicherers gegen den Hersteller einer Friteuse

(Schadensersatzanspruch des Feuerversicherers gegen den Hersteller einer Friteuse) 1. Kommt es zu einem Brand, weil der Schutztemperaturregler einer Friteuse versagt, muss deren Hersteller auch im Regressprozess des Feuerversicherers beweisen, dass weder organisatorische oder handwerkliche noch sonstige Unzulänglichkeiten für das Versagen der Sicherungseinrichtung ursächlich waren.2. Auch für ein Mitverschulden des Versicherungsnehmers ist der Gerätehersteller beweisbelastet.3. Zum Umfang des erstattungsfähigen Schadens.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten werden das Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 8. Mai 2013 und deren vorangegangenes Versäumnisurteil vom 5. Mai 2011 in Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels dahin geändert, dass die Beklagte unter Abweisung der Klage im Übrigen verurteilt wird,

a)

an den Kläger 41.922,88 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. Januar 2009 zu zahlen und

b)

ihn von außergerichtlichen Gebührenforderungen seiner Prozessvertreter in Höhe von 1.530,58 € freizustellen.