BGH - Urteil vom 07.03.2017
VI ZR 125/16
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 9; ZPO § 51;
Fundstellen:
DAR 2017, 460
DAR 2018, 304
MDR 2017, 701
NJW 2017, 2352
NJW 2017, 8
VRS 132, 18
VRS 2017, 300
r+s 2017, 326
r+s 2017, 380
Vorinstanzen:
AG Ludwigsburg, vom 25.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 9 C 2738/14
LG Stuttgart, vom 24.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 13 S 46/15

Schadensersatzanspruch des nichthaltenden Sicherungseigentümers nach einem Verkehrsunfall; Geltendmachung der Ansprüche des Sicherungseigentümers in gewillkürter Prozessstandschaft; Zurechnung der Betriebsgefahr des sicherungsübereigneten Fahrzeugs; Schutzwürdiges Interesse des Klägers an der Prozessführung im eigenen Namen

BGH, Urteil vom 07.03.2017 - Aktenzeichen VI ZR 125/16

DRsp Nr. 2017/6331

Schadensersatzanspruch des nichthaltenden Sicherungseigentümers nach einem Verkehrsunfall; Geltendmachung der Ansprüche des Sicherungseigentümers in gewillkürter Prozessstandschaft; Zurechnung der Betriebsgefahr des sicherungsübereigneten Fahrzeugs; Schutzwürdiges Interesse des Klägers an der Prozessführung im eigenen Namen

ZPO § 51 Dem Schadensersatzanspruch des nichthaltenden Sicherungseigentümers aus § 7 Abs. 1 StVG kann die Betriebsgefahr des sicherungsübereigneten Kraftfahrzeugs nicht entgegengehalten werden, wenn ein Verschulden desjenigen, der die tatsächliche Gewalt über die Sache ausübt, nicht feststeht. (Festhalten an den Senatsurteilen vom 30. März 1965 - VI ZR 257/63, NJW 1965, 1273 f.; vom 10. Juli 2007 - VI ZR 199/06, BGHZ 173, 182 ff.; vom 7. Dezember 2010 - VI ZR 288/09, BGHZ 187, 379 ff.). Dies gilt auch, wenn der nichthaltende Sicherungseigentümer den Halter ermächtigt hat, diesen Anspruch im Wege gewillkürter Prozessstandschaft im eigenen Namen geltend zu machen.

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 24. Februar 2016 wird zurückgewiesen.

Die Beklagten tragen die Kosten des Revisionsverfahrens als Gesamtschuldner.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1; StVG § 9; ZPO § 51;

Tatbestand