BGH - Urteil vom 12.10.2021
VI ZR 879/20
Normen:
BGB § 826;
Fundstellen:
DB 2021, 2890
VRS 2021, 135
VersR 2022, 835
Vorinstanzen:
LG Aurich, vom 14.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 275/19
OLG Oldenburg, vom 30.04.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 14 U 294/19

Schadensersatzanspruch eines Käufers eines Gebrauchtwagens gegen den Fahrzeughersteller wegen Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen für die Abgasreinigung

BGH, Urteil vom 12.10.2021 - Aktenzeichen VI ZR 879/20

DRsp Nr. 2021/17380

Schadensersatzanspruch eines Käufers eines Gebrauchtwagens gegen den Fahrzeughersteller wegen Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen für die Abgasreinigung

Für die Bewertung eines schädigenden Verhaltens als sittenwidrig im Sinne von § 826 BGB ist in einer Gesamtschau dessen Gesamtcharakter zu ermitteln und das gesamte Verhalten des Schädigers bis zum Eintritt des Schadens beim konkreten Geschädigten zugrunde zu legen (Anschluss an Senatsbeschluss vom 9. März 2021 - VI ZR 889/20, VersR 2021, 661).

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 30. April 2020 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 826;

Tatbestand

Der Kläger nimmt den beklagten Fahrzeughersteller auf Schadensersatz wegen Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen für die Abgasreinigung in Anspruch.