BGH - Urteil vom 14.12.2021
VI ZR 676/20
Normen:
BGB § 31; BGB § 826;
Fundstellen:
BB 2022, 322
DAR 2022, 261
NJW-RR 2022, 526
VersR 2022, 652
Vorinstanzen:
LG Braunschweig, vom 14.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 1463/17
OLG Braunschweig, vom 31.03.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 7 U 285/18

Schadensersatzanspruch eines Käufers eines Gebrauchtwagens gegen den Fahrzeughersteller wegen Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung für die Abgasreinigung; Kausalität des sittenwidrigen Verhaltens für den eingetretenen Schaden

BGH, Urteil vom 14.12.2021 - Aktenzeichen VI ZR 676/20

DRsp Nr. 2022/2596

Schadensersatzanspruch eines Käufers eines Gebrauchtwagens gegen den Fahrzeughersteller wegen Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung für die Abgasreinigung; Kausalität des sittenwidrigen Verhaltens für den eingetretenen Schaden

a) Ein Schaden im Sinne des § 826 BGB kann auch in einer auf dem sittenwidrigen Verhalten beruhenden Belastung mit einer ungewollten Verpflichtung liegen. Nach deren Erfüllung setzt sich der Schaden in dem Verlust der aufgewendeten Geldmittel fort.b) Zur Kausalität des sittenwidrigen Verhaltens für den eingetretenen Schaden, wenn der Käufer das mit einer unzulässigen Prüfstandserkennungssoftware ausgestattete Fahrzeug vor den von der VW AG im September 2015 ergriffenen Maßnahmen zur Information der Öffentlichkeit kaufte, den Kaufvertrag aber erst danach erfüllte.

1. Ein Schaden im Sinne des § 826 BGB kann auch in einer auf dem sittenwidrigen Verhalten beruhenden Belastung mit einer ungewollten Verpflichtung liegen.2. Im Falle des Abschlusses eines Kaufvertrages über ein Fahrzeug mit unzulässiger Abschalteinrichtung vor Bekanntwerden des sogenannten Dieselskandals und der Durchführung des Kaufvertrages nach Bekanntwerden ist der Zurechnungszusammenhang nicht unterbrochen.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 31. März 2020 aufgehoben.