BGH - Urteil vom 19.10.2021
VI ZR 148/20
Normen:
BGB § 31; BGB § 826;
Fundstellen:
AG 2022, 248
DB 2021, 2887
MDR 2022, 161
VRS 2021, 115
VersR 2022, 186
Vorinstanzen:
LG Deggendorf, vom 04.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 22 O 745/18
OLG München, vom 04.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 3 U 3129/19

Schadensersatzanspruch eines Käufers eines Gebrauchtwagens gegen den Hersteller des Motors wegen Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung für die Abgasreinigung; Beweis des vorsätzlichen Handelns von Personen i.R.d. sekundären Darlegungslast

BGH, Urteil vom 19.10.2021 - Aktenzeichen VI ZR 148/20

DRsp Nr. 2021/17385

Schadensersatzanspruch eines Käufers eines Gebrauchtwagens gegen den Hersteller des Motors wegen Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung für die Abgasreinigung; Beweis des vorsätzlichen Handelns von Personen i.R.d. sekundären Darlegungslast

a) Zur sekundären Darlegungslast hinsichtlich der Frage, wer die Entscheidung über den Einsatz einer unzulässigen Abschalteinrichtung bei dem beklagten Fahrzeughersteller getroffen und ob der Vorstand hiervon Kenntnis hatte.b) Ein Schaden im Sinne des § 826 BGB kann auch in einer auf dem sittenwidrigen Verhalten beruhenden Belastung mit einer ungewollten Verpflichtung liegen. Nach deren Erfüllung setzt sich der Schaden in dem Verlust der aufgewendeten Geldmittel fort.c) Der in ausländischer Währung ermittelte Schadensbetrag bildet bei einer auf Zahlung in inländischer Währung gerichteten Klage lediglich einen Rechnungsfaktor für die Schadenshöhe.

1. Der Hersteller von Motoren mit unzulässiger Motorsteuerungssoftware haftet auch für die Fahrzeugmodelle von Tochtergesellschaften mit diesem Motor.2. Den Hersteller von Fahrzeugen mit illegaler Motorsteuerungssoftware trifft die sekundäre Darlegungslast hinsichtlich der Fragen, wer die Entscheidung über den Einsatz der unzulässigen Abschalteinrichtung bei ihm getroffen und ob sein Vorstand hiervon Kenntnis hatte.