BGH - Urteil vom 19.10.2021
VI ZR 28/20
Normen:
BGB § 31; BGB § 826;
Fundstellen:
MDR 2022, 96
VRS 2021, 139
Vorinstanzen:
LG Deggendorf, vom 25.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 31 O 750/18
OLG München, vom 04.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 3 U 2420/19

Schadensersatzanspruch eines Käufers eines Gebrauchtwagens gegen den Hersteller des Motors wegen Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung für die Abgasreinigung

BGH, Urteil vom 19.10.2021 - Aktenzeichen VI ZR 28/20

DRsp Nr. 2021/17387

Schadensersatzanspruch eines Käufers eines Gebrauchtwagens gegen den Hersteller des Motors wegen Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung für die Abgasreinigung

a) Zur sekundären Darlegungslast hinsichtlich der Frage, wer die Entscheidung über den Einsatz einer unzulässigen Abschalteinrichtung bei dem beklagten Fahrzeughersteller getroffen und ob der Vorstand hiervon Kenntnis hatte.b) Ein Schaden im Sinne des § 826 BGB kann auch in einer auf dem sittenwidrigen Verhalten beruhenden Belastung mit einer ungewollten Verpflichtung liegen. Nach deren Erfüllung setzt sich der Schaden in dem Verlust der aufgewendeten Geldmittel fort.

1. Der Hersteller von Fahrzeugen mit illegaler Motorsteuerungssoftware haftet für Schadensersatzansprüche von Käufern der Fahrzeuge wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung auch, soweit es sich um Fahrzeuge von Tochterunternehmen handelt.2. Den Hersteller von Fahrzeugen mit illegaler Motorsteuerungssoftware trifft die sekundäre Darlegungslast hinsichtlich der Fragen, wer die Entscheidung über den Einsatz der unzulässigen Abschalteinrichtung bei ihm getroffen und ob sein Vorstand hiervon Kenntnis hatte.3. Ein Schaden im Sinne des § 826 BGB kann auch in einer auf dem sittenwidrigen Verhalten beruhenden Belastung mit einer ungewollten Verpflichtung liegen.

Tenor

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